Ausgabe der Auktionsbedingungen

  1. Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (Einlieferers). Dieser versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der Sachen bzw. ermächtigt ist, für den Eigentümer zu handeln. Erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an den Käufer über. Das Material wird dem Versteigerer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers angeliefert. Beim Versteigerer werden die Sachen ordnungs- gemäß, unter Beachtung angemessener Sicherheitsvorkehrungen, aufbewahrt und mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Versteigerer versichert die Sachen für die Dauer der Aufbewahrung gegen Einbruchdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden auf Kosten des Einlie- ferers (anteilig). Für sonstige Schäden haftet der Versteigerer nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Weitere Versicherungen bedürfen der Vereinbarung. Bis zur Durchführung der Auktion ist der Auftraggeber an den Auftrag gebunden.

  2. Der Versteigerer erhält eine Provision, die abhängig vom Gesamtwert, Volumen, genereller Marktlage sowie des benötigten Arbeitsaufwandes zur Auktionsaufbereitung zwischen 10 % – 20 % des Zuschlages beträgt. Einfuhrabgaben werden bei Einlieferungen aus dem Ausland dem Käufer in Rechnung gestellt.

  3. Der Versteigerer ist berechtigt, für zweifelhafte Stü:cke das Gutachten eines Spezialprüfers auf Kosten des Einlieferers einzuholen. Die Prüfung der Marken und die Kennzeichnung hierbei (bei falschen Marken mit „falsch“) dienen dem Schutz der Philatelie und stellen keine Veränderung dar. Für versteckte Mä:ngel haftet der Versteigerer nicht, insbesondere dann nicht, wenn im Rahmen der üblichen und mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommenen Prüfung (z.B. Benzinbad) bisher versteckte Mängel sichtbar werden und bleiben.

  4. Der Einlieferer haftet für alle Sach- und Rechtsmängel nach den kaufrechtlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Sachen an den Käufer beginnt.

  5. Die Sichtung und Aufteilung der Ware in Einzel- und/oder Sammellose, die Festsetzung der Schätzpreise usw. werden vom Versteigerer nach freiem fachkundigem Ermessen aufgrund der Marktlage vorgenommen. Der Versteigerer behält sich einen angemessenen Zuschlagsspielraum vor; auf jeden Fall ist er berechtigt, Lose bis zu 10 % unter dem von ihm festgesetzten Schätzpreis zu versteigern, falls kein sonstiges Gebot vor- liegt. Größere Untergebote darf er unter Vorbehalt annehmen; in einem solchen Fall wird der Zuschlag erst erteilt, wenn der Einlieferer zuge- stimmt hat. Eine Zustimmung des Einlieferers ist nicht erforderlich, wenn dieser Vorschusszahlung gemäß Ziffer 7 erhalten hat.

  6. Vom Einlieferer gewünschte Mindestpreise (Limits) müssen bei der Einlieferung (Übergabe der Ware) schriftlich geltend gemacht werden. Für die so limitierten Lose wird dem Einlieferer – soweit die Lose unverkauft bleiben – eine Limitgebühr in Höhe von 3% des limitierten Betrages in Rechnung gestellt. Diese Limitgebühr gilt auch dann als vereinbart, wenn der Versteigerer einer Limitierung durch den Einlieferer nachträglich ausnahmsweise zugestimmt hat. Bei Vorschusszahlungen an den Einlieferer werden Limits nicht angenommen.

  7. Erhält der Einlieferer vom Versteigerer Vorschusszahlungen, so sind diese ab dem Zeitpunkt der Zahlung mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Wird ein dem Einlieferer gewährter Vorschuss durch den Auktionserlös nicht gedeckt, so ist der nicht gedeckte Betrag spätestens zwei Wochen nach Absendung der Auktionsrechnung des Versteigerers zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgerecht, so kann der Versteigerer die eingelieferte Ware in der nächsten Auktion erneut anbieten oder freihändig zur Deckung des Vorschussbetrages verkaufen.

  8. Jeder Auftrag gilt für die nächstmögliche Auktion, deren Termin dem Einlieferer bekannt ist. Sollten Marken auf der Versteigerung nicht verkauft werden können, kann sie der Versteigerer in der nächstfolgenden Versteigerung nochmals anbieten, wobei die Schätzwerte – falls notwendig – vom Versteigerer bis zu 20 % reduziert werden können. Eine Rücknahme des Versteigerungsauftrages aus Gründen, die der Versteigerer nicht zu vertre- ten hat, ist nur mit Einverständnis des Versteigerers und unter Zahlung der entgangenen Provision in Höhe von 20 % des Einlieferungsschätzpreises möglich. Können Marken auch in der nächstmöglichen Auktion nicht versteigert werden, so erfolgt – mangels abweichender Vereinbarung – die Rückgabe an den Einlieferer.

  9. Unverkaufte Lose können vom Versteigerer innerhalb von 5 Wochen nach der Auktion freihändig – entsprechend diesen Bedingungen – verkauft werden. Die Abrechnung gegenüber dem Einlieferer beginnt ca. 4 Wochen nach Beendigung der Reklamationsfrist des Käufers, frühestens jedoch nach Bezahlung der betreffenden Lose durch den Käufer. Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Handhabung ist der Versteigerer berechtigt, mit dem Einlieferer schon früher abzurechnen; in einem solchen Falle behält er sich jedoch eine spätere Rückrechnung bei verlängerten Reklamationsfristen und bei Nichtabnahme durch den Käufer vor. Tritt der Einlieferer gleichzeitig als Auktionskäufer auf, so ist der Versteigerer berechtigt, die Kaufrechnung gegen den Auktionserlös aufzurechnen.

  10. Die in der Abrechnung ausgewiesenen Dienstleistungsvergütungen und Kosten des Versteigerers unterliegen der Mehrwertsteuer in jeweils gesetz- licher Höhe und werden offen in Rechnung gestellt.

  11. Dem Einlieferer und dem Erwerber werden nach Abschluss der Auktion, bei Angabe berechtigter Gründe, Name und Anschrift der Vertragspartner benannt.

  12. Die Versteigerungsbedingungen werden Bestandteil dieses Auftrags. Der Einlieferer bestätigt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.

  13. Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  14. Erfüllungsort ist Mainz. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand für den kauf- männischen Verkehr ist Mainz.

  15. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
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