Allgemeine Versteigerungsbedingungen

  • Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt in fremdem Namen und für fremde Rechnung, es sei denn, die Lose sind als Eigenware gekennzeichnet.
  • Die Steigerungssätze sind unverbindlich. Sie betragen in der Regel:

    bis
    50.- €:
    2,- €
    von
    50.- €
    bis
    100,- €:
    5,- €
    von
    100,- €
    bis
    500,- €:
    10,- €
    von
    500,- €
    bis
    1.000,- €:
    20,- €
    von
    1.000,- €
    bis
    5.000,- €:
    50,- €
    von
    5.000,- €
    bis
    10.000,- €:
    100,- €
    von
    10.000,- €
    bis
    20.000,- €:
    500,- €
    von
    20.000,- €
    und mehr
    jeweils ca. 5 – 10 %
  • Handel und Tauschgeschäfte sind auf der Auktion nicht gestattet. Der Versteigerer kann, auch ohne Angabe von Gründen, Personen von der Auktion ausschließen.
  • Schriftliche Kaufaufträge werden gewissenhaft für den Bieter ausgeführt. Der Zuschlag erfolgt, wenn keine andere Weisung vorliegt, mit einer Steigerungsstufe über dem vorliegenden zweithöchsten Gebot. Bei Bestens- und Höchstgeboten wird ein Gebot zum fünffachen Schätzpreis angenommen. Untergebote werden nur unter Vorbehalt bearbeitet. Gebote in gleicher Höhe werden nach zeitlicher Priorität bearbeitet.
  • Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 20 % des Zuschlagpreises sowie 2,- € je Los. Porto, Verpackung und Versicherung werden dem Käufer pauschal in Rechnung gestellt. Soweit Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer anfällt, wird diese offen in Rechnung gestellt. Lose die mit einem Kreis, z.B. 1000 ° (Eigenware), oder mit einem Kreuz, z.B. 1000 + (ausländischer Einlieferer außerhalb des EU-Bereiches), gekennzeichnet sind, unterliegen 19 % MWSt. Die Mehrwertsteuer entfällt beim Versand ins Ausland, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
  • Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr auf den Käufer über, beim Zuschlag unter Vorbehalt mit Übergabe der Sache. Der Versand ersteigerter Lose erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Aushändigung der Lose wird gegen sofortige Zahlung in bar vorgenommen. Der Versand erfolgt unverzüglich nach Eingang des Rechnungsbetrages. Eine Kreditierung muss gesondert vereinbart werden. Auktionswährung ist ausschließlich der Euro.
  • Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Der Bieter steht für den Rechnungsbetrag auch dann ein, wenn er im Auftrag eines Dritten gehandelt hat. Alle Beträge, welche zwei Wochen nach Rechnungszustellung nicht beim Auktionator eingegangen sind, unterliegen Verzugszinsen von 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zuzüglich Bearbeitungskosten. Der Versteigerer kann dem Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wenn der Käufer die Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat, kann er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann der Versteigerer vom Käufer eine Schadenspauschale von 25 % des Zuschlagpreises (Ersatz für entgangene Provisionen und entstandene Aufwendungen) verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der Schadenersatz kann auch so berechnet werden, dass das Los auf einer weiteren Auktion erneut versteigert wird und der Käufer für einen Mindererlös und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Provision des Versteigerers aufzukommen hat; Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös kann er nicht geltend machen.
  • Die Beschreibung der Lose ist mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen vorgenommen, stellt jedoch keine Garantie im Rechtssinne dar. Qualitätshinweise wie „Pracht“, „Kabinett“ usw. sind keine Beschaffenheitsangaben, sondern geben nur die Auffassung des Bearbeiters wider. Die Lose können vor und während der Versteigerung in den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und geprüft werden. Mit Ausnahme von Sammlungen, Sammellosen, Großlosen und postfrischen Marken können Stücke gegen Übernahme der Versandkosten einschließlich der Versicherungsgebühren zur Ansicht angefordert werden, bei noch nicht bekannten Kunden jedoch nur mit angemessenen Referenzen. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung des Ansichtsmaterials zur Auktion haftet der Empfänger auf Schadenersatz, einschließlich entgangener Provision.
  • Der Versteigerer haftet nicht für Mängel. Außer bei Sammlungen verpflichtet er sich jedoch, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Dabei beträgt die Reklamationsfrist für Sachmängel drei Wochen. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Käufer das Aufgeld; darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen. Reklamierte Lose müssen ohne jede Veränderung im Originalzustand zurückgegeben werden. Die Kennzeichnung einer Marke durch einen anerkannten Prüfer, entsprechend der Prüfordnung, gilt nicht als Veränderung. Lose die mehr als drei Marken enthalten, können nicht wegen geringer Fehler einzelner reklamiert werden. Bei fotografierten Stücken ist für Rand, Stempel usw. die Abbildung maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken oder Marken mit Attest von nationalen oder internationalen zugelassenen Prüfern werden die schon vorhandenen Prüfzeichen oder Atteste auch vom Käufer als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm bestimmten und von dem Versteigerer akzeptierten Sachverständigen abgegeben. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Berechtigung der Reklamation vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten von zwei voneinander unabhängigen, anerkannten Spezialprüfern verlangen. Bei anerkannten Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis und Provision, weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  • Im Katalog angegebene Preise dienen der Orientierung der Interessenten und sind ohne Verbindlichkeit. Sammlungen, Sammellose, Engros- und Dublettenposten werden grundsätzlich verkauft „wie besehen“ und können nicht Gegenstand von Reklamationen sein.
  • Ansprüche des Käufers aus dem durch die Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag verjähren in einem Jahr nach der Abnahme der Sachen.
  • Dem Käufer und dem Einlieferer werden nach Abschluss der Auktion bei Angabe berechtigter Gründe die Vertragspartner vom Versteigerer benannt.
  • Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch anwendbar für den freihändigen Verkauf von Losen, die in der Versteigerung nicht abgesetzt worden sind (Nachverkauf). Die gesetzlichen Bestimmungen über Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.
  • Mit Abgabe eines Gebotes bestätigt der Käufer, dass er die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt hat.
  • Der Versteigerer ist ermächtigt, sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Rechte auch gerichtlich im eigenen Namen wahrzunehmen.
  • Erfüllungsort ist Mainz. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Mainz. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
  • Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und nehmen auch nicht freiwillig teil.
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