Einlieferungsbedingungen für die Auktion
- Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (Einlieferers). Dieser versichert, dass er verfügungsberechtigter
Eigentümer der Sachen bzw. ermächtigt ist, für den Eigentümer zu handeln. Erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das
Eigentum an den Käufer über.
Das Material wird dem Versteigerer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers angeliefert. Beim Versteigerer werden die Sachen ordnungs-
gemäß, unter Beachtung angemessener Sicherheitsvorkehrungen, aufbewahrt und mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Versteigerer
versichert
die Sachen für die Dauer der Aufbewahrung gegen Einbruchdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden auf Kosten des Einlie-
ferers (anteilig).
Für sonstige Schäden haftet der Versteigerer nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Weitere Versicherungen bedürfen
der Vereinbarung.
Bis zur Durchführung der Auktion ist der Auftraggeber an den Auftrag gebunden.
- Der Versteigerer erhält eine Provision in Abhängigkeit von der Höhe des Zuschlages, sie beträgt bei einen Zuschlag:
bis 400,- €, 15 % des Zuschlages,
zwischen 400,- € und 600,- € pauschal 60.- €,
über 600,- € 10 % des Zuschlages.
Einfuhrabgaben werden bei Einlieferungen aus dem Ausland dem Käufer in Rechnung gestellt.
- Für Ausrechnen, Ordnen, Aufteilen und die weitere Auktionsaufbereitung berechnen wir - soweit diese Arbeiten das übliche Maß überschreiten-
dem Einlieferer einen Kostenanteil von 15,- € je angefangene Arbeitsstunde.
Der Versteigerer ist berechtigt, zur Auktion eingelieferte Marken auf Fototafeln im Auktionskatalog abzubilden.
Der Versteigerer ist berechtigt, für zweifelhafte Stücke das Gutachten eines Spezialprüfers auf Kosten des Einlieferers einzuholen. Die Prüfung
der Marken und die Kennzeichnung hierbei (bei falschen Marken mit "falsch") dienen dem Schutz der Philatelie und stellen keine Veränderung
dar. Für versteckte Mängel haftet der Versteigerer nicht, insbesondere dann nicht, wenn im Rahmen der üblichen und mit der gebotenen Sorg-
falt vorgenommenen Prüfung (z.B. Benzinbad) bisher versteckte Mängel sichtbar werden und bleiben.
- Der Einlieferer haftet für alle Sach- und Rechtsmängel nach den kaufrechtlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mit
der Übergabe der Sachen an den Käufer beginnt.
- Die Sichtung und Aufteilung der Ware in Einzel- und/oder Sammellose, die Festsetzung der Schätzpreise usw. werden vom Versteigerer nach
freiem fachkundigem Ermessen aufgrund der Marktlage vorgenommen. Der Versteigerer behält sich einen angemessenen Zuschlagsspielraum
vor; auf jeden Fall ist er berechtigt, Lose bis zu 10 % unter dem von ihm festgesetzten Schätzpreis zu versteigern, falls kein sonstiges Gebot vor-
liegt. Größere Untergebote darf er unter Vorbehalt annehmen; in einem solchen Fall wird der Zuschlag erst erteilt, wenn der Einlieferer zuge-
stimmt hat. Eine Zustimmung des Einlieferers ist nicht erforderlich, wenn dieser Vorschusszahlung gemäß Ziffer 7 erhalten hat.
- Vom Einlieferer gewünschte Mindestpreise (Limits) müssen bei der Einlieferung (Übergabe der Ware) schriftlich geltend gemacht werden.
Für die so limitierten Lose wird dem Einlieferer - soweit die Lose unverkauft bleiben - eine Limitgebühr in Höhe von 3% des limitierten Betrages
in Rechnung gestellt. Diese Limitgebühr gilt auch dann als vereinbart, wenn der Versteigerer einer Limitierung durch den Einlieferer nachträglich
ausnahmsweise zugestimmt hat. Bei Vorschusszahlungen an den Einlieferer werden Limits nicht angenommen.
- Erhält der Einlieferer vom Versteigerer Vorschusszahlungen, so sind diese ab dem Zeitpunkt der Zahlung mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB
zu verzinsen. Wird ein dem Einlieferer gewährter Vorschuss durch den Auktionserlös nicht gedeckt, so ist der nicht gedeckte Betrag spätestens zwei
Wochen nach Absendung der Auktionsrechnung des Versteigerers zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgerecht, so kann der Versteigerer die eingelieferte Ware in der nächsten Auktion erneut anbieten oder freihändig
zur Deckung des Vorschussbetrages verkaufen.
- Jeder Auftrag gilt für die nächstmögliche Auktion, deren Termin dem Einlieferer bekannt ist. Sollten Marken auf der Versteigerung nicht verkauft
werden können, kann sie der Versteigerer in der nächstfolgenden Versteigerung nochmals anbieten, wobei die Schätzwerte - falls notwendig - vom
Versteigerer bis zu 20 % reduziert werden können. Eine Rücknahme des Versteigerungsauftrages aus Gründen, die der Versteigerer nicht zu vertre-
ten hat, ist nur mit Einverständnis des Versteigerers und unter Zahlung der entgangenen Provision in Höhe von 20 % des Einlieferungsschätzpreises
möglich. Können Marken auch in der nächstmöglichen Auktion nicht versteigert werden, so erfolgt - mangels abweichender Vereinbarung - die
Rückgabe an den Einlieferer.
- Unverkaufte Lose können vom Versteigerer innerhalb von 5 Wochen nach der Auktion freihändig - entsprechend diesen Bedingungen - verkauft
werden. Die Abrechnung gegenüber dem Einlieferer beginnt ca. 4 Wochen nach Beendigung der Reklamationsfrist des Käufers, frühestens jedoch
nach Bezahlung der betreffenden Lose durch den Käufer. Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Handhabung ist der Versteigerer
berechtigt, mit dem Einlieferer schon früher abzurechnen; in einem solchen Falle behält er sich jedoch eine spätere Rückrechnung bei verlängerten
Reklamationsfristen und bei Nichtabnahme durch den Käufer vor. Tritt der Einlieferer gleichzeitig als Auktionskäufer auf, so ist der Versteigerer
berechtigt, die Kaufrechnung gegen den Auktionserlös aufzurechnen.
- Die in der Abrechnung ausgewiesenen Dienstleistungsvergütungen und Kosten des Versteigerers unterliegen der Mehrwertsteuer in jeweils gesetz-
licher Höhe und werden offen in Rechnung gestellt.
- Dem Einlieferer und dem Erwerber werden nach Abschluss der Auktion, bei Angabe berechtigter Gründe, Name und Anschrift der Vertragspartner
benannt.
- Die Versteigerungsbedingungen werden Bestandteil dieses Auftrags. Der Einlieferer bestätigt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.
- Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Erfüllungsort ist Mainz. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand für den kauf-
männischen Verkehr ist Mainz.
- Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
Allgemeine Versteigerungsbedingungen
- Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt in fremdem
Namen und für fremde Rechnung, es sei denn, die Lose sind als Eigenware gekennzeichnet.
- Die Steigerungssätze sind unverbindlich. Sie betragen in
der Regel:
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bis |
50.- €: |
2,- € |
| von |
50.- € |
bis |
100,- €: |
5,- € |
| von |
100,- € |
bis |
500,- €: |
10,- € |
| von |
500,- € |
bis |
1.000,- €: |
20,- € |
| von |
1.000,- € |
bis |
5.000,- €: |
50,- € |
| von |
5.000,- € |
bis |
10.000,- €: |
100,- € |
| von |
10.000,- € |
bis |
20.000,- €: |
500,- € |
| von |
20.000,- € |
und mehr |
|
jeweils ca. 5 - 10 % |
- Handel und Tauschgeschäfte sind auf der Auktion nicht gestattet.
Der Versteigerer kann, auch ohne Angabe von Gründen, Personen von der Auktion
ausschließen.
- Schriftliche Kaufaufträge werden gewissenhaft für den Bieter
ausgeführt. Der Zuschlag erfolgt, wenn keine andere Weisung vorliegt, mit
einer Steigerungsstufe über dem vorliegenden zweithöchsten Gebot. Bei Bestens-
und Höchstgeboten wird ein Gebot zum fünffachen Schätzpreis angenommen. Untergebote
werden nur unter Vorbehalt bearbeitet. Gebote in gleicher Höhe werden nach
zeitlicher Priorität bearbeitet.
- Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 18
% des Zuschlagpreises sowie 1,50 € je Los. Porto, Verpackung und Versicherung
werden dem Käufer pauschal in Rechnung gestellt. Soweit Umsatzsteuer oder
Einfuhrumsatzsteuer anfällt, wird diese offen in Rechnung gestellt. Lose die
mit einem Kreis, z.B. 1000 ° (Eigenware), oder mit einem Kreuz, z.B. 1000
+ (ausländischer Einlieferer außerhalb des EU-Bereiches),
gekennzeichnet sind, unterliegen 7 % MWSt. Die Mehrwertsteuer entfällt beim
Versand ins Ausland, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit
Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr auf den Käufer über, beim Zuschlag
unter Vorbehalt mit Übergabe der Sache. Der Versand ersteigerter Lose
erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Aushändigung der Lose
wird gegen sofortige Zahlung in bar vorgenommen. Der Versand erfolgt
unverzüglich nach Eingang des Rechnungsbetrages. Eine Kreditierung muss
gesondert vereinbart werden. Auktionswährung ist ausschließlich der Euro.
- Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Lose
Eigentum des Einlieferers. Der Bieter steht für den Rechnungsbetrag auch
dann ein, wenn er im Auftrag eines Dritten gehandelt hat. Alle Beträge,
welche zwei Wochen nach Rechnungszustellung nicht beim Auktionator
eingegangen sind, unterliegen Verzugszinsen von 1 % des Rechnungsbetrages
pro angefangenen Monat zuzüglich Bearbeitungskosten. Der Versteigerer kann
dem Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung setzen, nach deren fruchtlosem
Ablauf er berechtigt ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wenn der
Käufer die Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat, kann er
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann der
Versteigerer vom Käufer eine Schadenspauschale von 25 % des
Zuschlagpreises (Ersatz für entgangene Provisionen und entstandene
Aufwendungen) verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der
Schadenersatz kann auch so berechnet werden, dass das Los auf einer
weiteren Auktion erneut versteigert wird und der Käufer für einen
Mindererlös und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung
einschließlich der Provision des Versteigerers aufzukommen hat; Anspruch
auf einen etwaigen Mehrerlös kann er nicht geltend machen.
- Die Beschreibung der Lose ist mit größtmöglicher
Sorgfalt und nach bestem Wissen vorgenommen, stellt jedoch keine Garantie
im Rechtssinne dar. Qualitätshinweise wie „Pracht“, „Kabinett“ usw. sind
keine Beschaffenheitsangaben, sondern geben nur die Auffassung des
Bearbeiters wider. Die Lose können vor und während der Versteigerung in
den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und geprüft werden. Mit
Ausnahme von Sammlungen, Sammellosen, Großlosen und postfrischen Marken
können Stücke gegen Übernahme der Versandkosten einschließlich der
Versicherungsgebühren zur Ansicht angefordert werden, bei noch nicht
bekannten Kunden jedoch nur mit angemessenen Referenzen. Bei nicht
rechtzeitiger Rücksendung des Ansichtsmaterials zur Auktion haftet der
Empfänger auf Schadenersatz, einschließlich entgangener Provision.
- Der Versteigerer haftet nicht für Mängel. Außer
bei Sammlungen verpflichtet er sich jedoch, rechtzeitig vorgetragene
begründete Mängelrügen unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten.
Dabei beträgt die Reklamationsfrist für Sachmängel drei Wochen. Im Falle
einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem
Käufer das Aufgeld; darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Versteigerer
sind ausgeschlossen. Reklamierte Lose müssen ohne jede Veränderung im
Originalzustand zurückgegeben werden. Die Kennzeichnung einer Marke durch
einen anerkannten Prüfer, entsprechend der Prüfordnung, gilt nicht als
Veränderung. Lose die mehr als drei Marken enthalten, können nicht wegen
geringer Fehler einzelner reklamiert werden. Bei fotografierten Stücken
ist für Rand, Stempel usw. die Abbildung maßgebend. Durch die Abgabe eines
Gebotes auf bereits geprüfte Marken oder Marken mit Attest von nationalen
oder internationalen zugelassenen Prüfern werden die schon vorhandenen
Prüfzeichen oder Atteste auch vom Käufer als maßgebend anerkannt, es sei
denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch
einen von ihm bestimmten und von dem Versteigerer akzeptierten
Sachverständigen abgegeben. Der Versteigerer kann zum Nachweis der
Berechtigung der Reklamation vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung
von Prüfattesten von zwei voneinander unabhängigen, anerkannten
Spezialprüfern verlangen. Bei anerkannten Reklamationen hat der Käufer
Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis und Provision, weitergehende
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
- Im Katalog angegebene Preise dienen der
Orientierung der Interessenten und sind ohne Verbindlichkeit. Sammlungen,
Sammellose, Engros- und Dublettenposten werden
grundsätzlich verkauft „wie besehen“ und können nicht Gegenstand von
Reklamationen sein.
- Ansprüche des Käufers aus dem durch die Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag verjähren in einem Jahr nach der Abnahme der
Sachen.
- Dem Käufer und dem Einlieferer werden nach
Abschluss der Auktion bei Angabe berechtigter Gründe die Vertragspartner
vom Versteigerer benannt.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß
auch anwendbar für den freihändigen Verkauf von Losen, die in der
Versteigerung nicht abgesetzt worden sind (Nachverkauf). Die gesetzlichen
Bestimmungen über Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.
- Mit Abgabe eines Gebotes bestätigt der Käufer,
dass er die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen zur Kenntnis genommen
und anerkannt hat.
- Der Versteigerer ist ermächtigt, sämtliche aus
dem Vertragsverhältnis entstandenen Rechte auch gerichtlich im eigenen
Namen wahrzunehmen.
- Erfüllungsort ist Mainz. Es gilt deutsches Recht.
Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Mainz.
Dies gilt auch, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung
nicht bekannt ist.
- Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.