Einlieferungsbedingungen für die Auktion

  1. Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (Einlieferers). Dieser versichert, dass er verfügungsberechtigter
    Eigentümer der Sachen bzw. ermächtigt ist, für den Eigentümer zu handeln. Erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das
    Eigentum an den Käufer über.

    Das Material wird dem Versteigerer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers angeliefert. Beim Versteigerer werden die Sachen ordnungs-
    gemäß, unter Beachtung angemessener Sicherheitsvorkehrungen, aufbewahrt und mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Versteigerer
    versichert die Sachen für die Dauer der Aufbewahrung gegen Einbruchdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden auf Kosten des Einlie-
    ferers (anteilig).
    Für sonstige Schäden haftet der Versteigerer nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Weitere Versicherungen bedürfen
    der Vereinbarung.
    Bis zur Durchführung der Auktion ist der Auftraggeber an den Auftrag gebunden.

  2. Der Versteigerer erhält eine Provision in Abhängigkeit von der Höhe des Zuschlages, sie beträgt bei einen Zuschlag:
    bis 400,- €, 15 % des Zuschlages,
    zwischen 400,- € und 600,- € pauschal 60.- €,
    über 600,- € 10 % des Zuschlages.
    Einfuhrabgaben werden bei Einlieferungen aus dem Ausland dem Käufer in Rechnung gestellt.

  3. Für Ausrechnen, Ordnen, Aufteilen und die weitere Auktionsaufbereitung berechnen wir - soweit diese Arbeiten das übliche Maß überschreiten-
    dem Einlieferer einen Kostenanteil von 15,- € je angefangene Arbeitsstunde.
    Der Versteigerer ist berechtigt, zur Auktion eingelieferte Marken auf Fototafeln im Auktionskatalog abzubilden.
    Der Versteigerer ist berechtigt, für zweifelhafte Stücke das Gutachten eines Spezialprüfers auf Kosten des Einlieferers einzuholen. Die Prüfung
    der Marken und die Kennzeichnung hierbei (bei falschen Marken mit "falsch") dienen dem Schutz der Philatelie und stellen keine Veränderung
    dar. Für versteckte Mängel haftet der Versteigerer nicht, insbesondere dann nicht, wenn im Rahmen der üblichen und mit der gebotenen Sorg-
    falt vorgenommenen Prüfung (z.B. Benzinbad) bisher versteckte Mängel sichtbar werden und bleiben.

  4. Der Einlieferer haftet für alle Sach- und Rechtsmängel nach den kaufrechtlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mit
    der Übergabe der Sachen an den Käufer beginnt.

  5. Die Sichtung und Aufteilung der Ware in Einzel- und/oder Sammellose, die Festsetzung der Schätzpreise usw. werden vom Versteigerer nach
    freiem fachkundigem Ermessen aufgrund der Marktlage vorgenommen. Der Versteigerer behält sich einen angemessenen Zuschlagsspielraum
    vor; auf jeden Fall ist er berechtigt, Lose bis zu 10 % unter dem von ihm festgesetzten Schätzpreis zu versteigern, falls kein sonstiges Gebot vor-
    liegt. Größere Untergebote darf er unter Vorbehalt annehmen; in einem solchen Fall wird der Zuschlag erst erteilt, wenn der Einlieferer zuge-
    stimmt hat. Eine Zustimmung des Einlieferers ist nicht erforderlich, wenn dieser Vorschusszahlung gemäß Ziffer 7 erhalten hat.

  6. Vom Einlieferer gewünschte Mindestpreise (Limits) müssen bei der Einlieferung (Übergabe der Ware) schriftlich geltend gemacht werden.
    Für die so limitierten Lose wird dem Einlieferer - soweit die Lose unverkauft bleiben - eine Limitgebühr in Höhe von 3% des limitierten Betrages
    in Rechnung gestellt. Diese Limitgebühr gilt auch dann als vereinbart, wenn der Versteigerer einer Limitierung durch den Einlieferer nachträglich
    ausnahmsweise zugestimmt hat. Bei Vorschusszahlungen an den Einlieferer werden Limits nicht angenommen.

  7. Erhält der Einlieferer vom Versteigerer Vorschusszahlungen, so sind diese ab dem Zeitpunkt der Zahlung mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB
    zu verzinsen. Wird ein dem Einlieferer gewährter Vorschuss durch den Auktionserlös nicht gedeckt, so ist der nicht gedeckte Betrag spätestens zwei
    Wochen nach Absendung der Auktionsrechnung des Versteigerers zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
    Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgerecht, so kann der Versteigerer die eingelieferte Ware in der nächsten Auktion erneut anbieten oder freihändig
    zur Deckung des Vorschussbetrages verkaufen.

  8. Jeder Auftrag gilt für die nächstmögliche Auktion, deren Termin dem Einlieferer bekannt ist. Sollten Marken auf der Versteigerung nicht verkauft
    werden können, kann sie der Versteigerer in der nächstfolgenden Versteigerung nochmals anbieten, wobei die Schätzwerte - falls notwendig - vom
    Versteigerer bis zu 20 % reduziert werden können. Eine Rücknahme des Versteigerungsauftrages aus Gründen, die der Versteigerer nicht zu vertre-
    ten hat, ist nur mit Einverständnis des Versteigerers und unter Zahlung der entgangenen Provision in Höhe von 20 % des Einlieferungsschätzpreises
    möglich. Können Marken auch in der nächstmöglichen Auktion nicht versteigert werden, so erfolgt - mangels abweichender Vereinbarung - die
    Rückgabe an den Einlieferer.

  9. Unverkaufte Lose können vom Versteigerer innerhalb von 5 Wochen nach der Auktion freihändig - entsprechend diesen Bedingungen - verkauft
    werden. Die Abrechnung gegenüber dem Einlieferer beginnt ca. 4 Wochen nach Beendigung der Reklamationsfrist des Käufers, frühestens jedoch
    nach Bezahlung der betreffenden Lose durch den Käufer. Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Handhabung ist der Versteigerer
    berechtigt, mit dem Einlieferer schon früher abzurechnen; in einem solchen Falle behält er sich jedoch eine spätere Rückrechnung bei verlängerten
    Reklamationsfristen und bei Nichtabnahme durch den Käufer vor. Tritt der Einlieferer gleichzeitig als Auktionskäufer auf, so ist der Versteigerer
    berechtigt, die Kaufrechnung gegen den Auktionserlös aufzurechnen.

  10. Die in der Abrechnung ausgewiesenen Dienstleistungsvergütungen und Kosten des Versteigerers unterliegen der Mehrwertsteuer in jeweils gesetz-
    licher Höhe und werden offen in Rechnung gestellt.

  11. Dem Einlieferer und dem Erwerber werden nach Abschluss der Auktion, bei Angabe berechtigter Gründe, Name und Anschrift der Vertragspartner
    benannt.

  12. Die Versteigerungsbedingungen werden Bestandteil dieses Auftrags. Der Einlieferer bestätigt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.

  13. Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  14. Erfüllungsort ist Mainz. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand für den kauf-
    männischen Verkehr ist Mainz.

  15. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.



Allgemeine Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt in fremdem Namen und für fremde Rechnung, es sei denn, die Lose sind als Eigenware gekennzeichnet.

  2. Die Steigerungssätze sind unverbindlich. Sie betragen in der Regel:

       
    bis
    50.- €:
    2,- €
    von
    50.- €
    bis
    100,- €:
    5,- €
    von
    100,- €
    bis
    500,- €:
    10,- €
    von
    500,- €
    bis
    1.000,- €:
    20,- €
    von
    1.000,- €
    bis
    5.000,- €:
    50,- €
    von
    5.000,- €
    bis
    10.000,- €:
    100,- €
    von
    10.000,- €
    bis
    20.000,- €:
    500,- €
    von
    20.000,- €
    und mehr
     
    jeweils ca. 5 - 10 %
     

  3. Handel und Tauschgeschäfte sind auf der Auktion nicht gestattet. Der Versteigerer kann, auch ohne Angabe von Gründen, Personen von der Auktion ausschließen.

  4. Schriftliche Kaufaufträge werden gewissenhaft für den Bieter ausgeführt. Der Zuschlag erfolgt, wenn keine andere Weisung vorliegt, mit einer Steigerungsstufe über dem vorliegenden zweithöchsten Gebot. Bei Bestens- und Höchstgeboten wird ein Gebot zum fünffachen Schätzpreis angenommen. Untergebote werden nur unter Vorbehalt bearbeitet. Gebote in gleicher Höhe werden nach zeitlicher Priorität bearbeitet.

  5. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 18 % des Zuschlagpreises sowie 1,50 € je Los. Porto, Verpackung und Versicherung werden dem Käufer pauschal in Rechnung gestellt. Soweit Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer anfällt, wird diese offen in Rechnung gestellt. Lose die mit einem Kreis, z.B. 1000 ° (Eigenware), oder mit einem Kreuz, z.B. 1000 + (ausländischer Einlieferer außerhalb des EU-Bereiches), gekennzeichnet sind, unterliegen 7 % MWSt. Die Mehrwertsteuer entfällt beim Versand ins Ausland, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.

  6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr auf den Käufer über, beim Zuschlag unter Vorbehalt mit Übergabe der Sache. Der Versand ersteigerter Lose erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Aushändigung der Lose wird gegen sofortige Zahlung in bar vorgenommen. Der Versand erfolgt unverzüglich nach Eingang des Rechnungsbetrages. Eine Kreditierung muss gesondert vereinbart werden. Auktionswährung ist ausschließlich der Euro.

  7. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Der Bieter steht für den Rechnungsbetrag auch dann ein, wenn er im Auftrag eines Dritten gehandelt hat. Alle Beträge, welche zwei Wochen nach Rechnungszustellung nicht beim Auktionator eingegangen sind, unterliegen Verzugszinsen von 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zuzüglich Bearbeitungskosten. Der Versteigerer kann dem Käufer eine Nachfrist zur Erfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wenn der Käufer die Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat, kann er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann der Versteigerer vom Käufer eine Schadenspauschale von 25 % des Zuschlagpreises (Ersatz für entgangene Provisionen und entstandene Aufwendungen) verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der Schadenersatz kann auch so berechnet werden, dass das Los auf einer weiteren Auktion erneut versteigert wird und der Käufer für einen Mindererlös und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Provision des Versteigerers aufzukommen hat; Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös kann er nicht geltend machen.

  8. Die Beschreibung der Lose ist mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen vorgenommen, stellt jedoch keine Garantie im Rechtssinne dar. Qualitätshinweise wie „Pracht“, „Kabinett“ usw. sind keine Beschaffenheitsangaben, sondern geben nur die Auffassung des Bearbeiters wider. Die Lose können vor und während der Versteigerung in den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und geprüft werden. Mit Ausnahme von Sammlungen, Sammellosen, Großlosen und postfrischen Marken können Stücke gegen Übernahme der Versandkosten einschließlich der Versicherungsgebühren zur Ansicht angefordert werden, bei noch nicht bekannten Kunden jedoch nur mit angemessenen Referenzen. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung des Ansichtsmaterials zur Auktion haftet der Empfänger auf Schadenersatz, einschließlich entgangener Provision.

  9. Der Versteigerer haftet nicht für Mängel. Außer bei Sammlungen verpflichtet er sich jedoch, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Dabei beträgt die Reklamationsfrist für Sachmängel drei Wochen. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Käufer das Aufgeld; darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen. Reklamierte Lose müssen ohne jede Veränderung im Originalzustand zurückgegeben werden. Die Kennzeichnung einer Marke durch einen anerkannten Prüfer, entsprechend der Prüfordnung, gilt nicht als Veränderung. Lose die mehr als drei Marken enthalten, können nicht wegen geringer Fehler einzelner reklamiert werden. Bei fotografierten Stücken ist für Rand, Stempel usw. die Abbildung maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken oder Marken mit Attest von nationalen oder internationalen zugelassenen Prüfern werden die schon vorhandenen Prüfzeichen oder Atteste auch vom Käufer als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm bestimmten und von dem Versteigerer akzeptierten Sachverständigen abgegeben. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Berechtigung der Reklamation vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten von zwei voneinander unabhängigen, anerkannten Spezialprüfern verlangen. Bei anerkannten Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis und Provision, weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

  10. Im Katalog angegebene Preise dienen der Orientierung der Interessenten und sind ohne Verbindlichkeit. Sammlungen, Sammellose, Engros- und Dublettenposten werden grundsätzlich verkauft „wie besehen“ und können nicht Gegenstand von Reklamationen sein.

  11. Ansprüche des Käufers aus dem durch die Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag verjähren in einem Jahr nach der Abnahme der Sachen.

  12. Dem Käufer und dem Einlieferer werden nach Abschluss der Auktion bei Angabe berechtigter Gründe die Vertragspartner vom Versteigerer benannt.

  13. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch anwendbar für den freihändigen Verkauf von Losen, die in der Versteigerung nicht abgesetzt worden sind (Nachverkauf). Die gesetzlichen Bestimmungen über Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.

  14. Mit Abgabe eines Gebotes bestätigt der Käufer, dass er die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt hat.

  15. Der Versteigerer ist ermächtigt, sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Rechte auch gerichtlich im eigenen Namen wahrzunehmen.

  16. Erfüllungsort ist Mainz. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Mainz. Dies gilt auch, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

  17. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.